Bauordnung Wien

Wien, 12. Mai 2020

Die wichtigsten Änderungen der Bauordnungsnovelle betreffen die Installierung von Solaranlagen.

Nach der Änderung der Tiroler Bauordnung steht nun die nächste Landes-Bauordnung vor einer Adaptierung. Die Wiener Stadtregierung präsentierte Ende April die Bauordnungsnovelle, die nun in Begutachtung gehen soll. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Installierung von Solaranlagen. Nach Inkrafttreten der Novelle muss jede neugebaute Immobilie, egal ob Wohnbauten oder Gewerbebauten, verpflichtend mit einer Solaranlage ausgestattet sein. Zusätzlich wird der Fachbereich für Stadtplanung und Stadtgestaltung um Klimaschutz- bzw. Energieexpert*innen ergänzt.

Nachdem bereits 2014 eine Verpflichtung für die Installation von Solarzellen auf Gewerbeimmobilien veranlasst wurde, wird diese nun auch auf Bildungsbauten und Wohngebäude ausgeweitet. Ein- und Zweifamilienhäuser sind allerdings von dieser Maßnahme ausgenommen. Sollte es für Neubauten aus verschiedenen rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, Solarzellen zu installieren, müssen Ersatzflächen gefunden und angeboten werden, um der Verpflichtung nachkommen zu können. 

Konkret soll für Wohnbauten künftig laut Entwurf gelten: Eine PV-Anlage mit einer Mindestleistung von 1 kWp (Kilowatt Peak) pro charakteristischer Länge des Gebäudes und für je 300 m² konditionierter Bruttogrundfläche ist Pflicht (bei Gewerbebauten ist mindestens 1 kWp für je 100 m² Bruttogrundfläche vorgeschrieben). Die Umsetzung soll mithilfe von Förderanreizungen erleichtert werden. Zusätzlich werden die zu berücksichtigen Ziele rund um die Änderung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen erweitert. Die ergänzten Maßnahmen sollen dem Klimawandel entgegenwirken, Regenwassermanagement ergänzen und einen verstärkten Einsatz von Kreislaufwirtschaft forcieren. 

Zusätzlich zu diesen Plänen soll durch die Novelle die Digitalisierung in der Branche vorangetrieben werden. Zukünftig sollen Schritte wie die die Erstattung der Bauanzeige, das Ansuchen um Baubewilligung, die Anzeige des Baubeginns oder die Meldung der Fertigstellung elektronisch abgewickelt werden können.

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