Erneuerbaren Ausbau-Gesetz vor Begutachtung

Erneuerbaren Ausbau-Gesetz vor Begutachtung

Wien, 4. September 2020

Das neue Gesetz soll Wasserkraft-Naturschutzkriterien enthalten und zwei verschiedene Formen von Energiegemeinschaften ermöglichen.

Das mit Spannung erwartete Erneuerbaren Ausbau-Gesetz (EAG) soll noch im September in Begutachtung gehen. Vorab wurden nun einige Eckpunkte der Nachfolgeregelung der Ökostromförderung bekannt. So soll das neue Gesetz Wasserkraft-Naturschutzkriterien enthalten und zwei verschiedene Formen von Energiegemeinschaften ermöglichen. Ursprünglich sollte das EAG von der letzten Regierung ausgearbeitet werden, durch die Neuwahl verzögerte sich die Begutachtung bis jetzt. Für das Gesetzesvorhaben ist zudem eine Zweidrittel-Mehrheit im Parlament notwendig.

Das EAG spielt eine wichtige Rolle bei den Regierungszielen zur Transformation der österreichischen Stromversorgung. Bis 2030 soll die Stromversorgung zu 100 % auf erneuerbaren Energien basieren, wobei es laut Klimaministerium (BMK) einer Mischung aus verschiedenen Energiequellen bedarf. Obwohl viele Details bislang unklar sind, setzt die Regierung auf die Einrichtung von Energiegemeinschaften. Jeder Haushalt soll daher ab 2021 seinen eigenen Strom oder seine Wärme selbst produzieren bzw. an Energiegemeinschaften weitervermitteln dürfen, wodurch Bürger:innen zu einem aktiven Teil der Energiewende werden. Dazu soll es zwei verschiedene Formen der Energiegemeinschaften geben.

Einerseits ermöglichen Erneuerbare Energie-Gemeinschaften die gemeinsame Nutzung von regional produzierter erneuerbarer Energie beispielsweise in einer Nachbarschaft oder Siedlung. Andererseits ermöglichen Bürgerenergiegemeinschaften die gemeinsame Nutzung von erneuerbaren Energien auf einem überregionalen Level. Dabei tritt ein neuer Marktakteur im Strommarkt auf, wenn sich mehrere Nutzer:innen zu einer rechnerischen Gemeinschaft zusammenschließen.
Sollte der Strombedarf der Energiegemeinschaft nicht ausreichen, kann sie auf das übergeordnete Netz zugreifen. Ziehen Bürger:innen in eine Nachbarschaft mit einer Energiegemeinschaft, sind sie nicht gezwungen, sich an ihr zu beteiligen.

 

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